Vermeidbare Unstimmigkeiten bei Wahlen im Kreistag

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In der Kreistagssitzung am 01.04.2022 in Stadtallendorf gab es erneut Unstimmigkeiten und Verzögerungen, die möglicherweise hätten vermieden werden können, wenn Einzelabgeordnete in Beratungen des Ältestenrates einbezogen würden. Für Wahlen im Kreistag ist vorgesehen, dass sie als geheime Wahl durchgeführt werden. Nur, wenn im Vorfeld z.B. durch gemeinsame Absprachen klargestellt ist, dass Wahlvorschläge von allen Kreistagsabgeordneten mitgetragen werden, kann auf eine geheime Wahl verzichtet werden.

Einzelabgeordnete in Ältestenrat einbinden

Im Vorfeld der Kreistagssitzung vom 01.04.2022 hatten sich einige Fraktionen offenkundig auf „gemeinsame Wahlvorschläge“ geeinigt. „Wo und wann diese Absprachen stattgefunden haben, ist mir nicht bekannt. Vermutlich im Ältestenrat, aus dem die Einzelabgeordneten ausgeschlossen sind.“ erläutert Dr. Frank Michler (Bürgerliste Weiterdenken) die Situation. „Auf uns ist niemand bezüglich Absprachen von Wahlvorschlägen zugekommen. Etwaige ‚gemeinsame‘ Wahlvorschläge sind somit keine gemeinsamen Vorschläge aller Kreistagsabgeordneten, sondern lediglich gemeinsame Vorschläge einzelner Fraktionen. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Ausschluss der Einzelabgeordneten aus dem Ältestenrat zu Problemen führen kann. Hier könnte eine einfache Änderung der Geschäftsordnung Abhilfe schaffen.“

Dr. Frank Michler hat einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung als Dringlichkeitsantrag eingebracht. Das Thema wurde vom Kreistag nicht als dringlich gesehen und wird somit in der nächsten Kreistagssitzung behandelt.

Unterminierung der geheimen Wahl

Um zu prüfen, ob auf eine zeitaufwändige geheime Wahl verzichtet werden kann, fragt die Kreistagsverwaltung im Vorfeld per E-Mail bei den Abgeordneten nach, ob tatsächlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag „aller“ Gemeindevertreter vorliegt [§ 55 (2) HGO]. Ist dies nicht der Fall, so muss nach § 55 (3) HGO geheim gewählt werden. Wenn Gemeindevertreter einem vermeintlich gemeinsamen Wahlvorschlag widersprechen wollen, müssen sie dies also zumindest gegenüber der Kreistagsverwaltung kundtun. Dies ist schon eine gewisse Einschränkung der geheimen Wahl, die aber vielleicht noch akzeptabel ist, da das beabsichtigte Abstimmungsverhalten nur gegenüber der Kreistagsverwaltung erklärt werden muss, die dann eine geheime Wahl vorbereiten kann. Trotz einer Erklärung gegenüber der Kreistagsverwaltung, dass eine Zustimmung zu den Wahlvorschlägen nicht sicher ist, hat der Kreistagsvorsitzende Detlef Ruffert in der Sitzung öffentlich noch einmal nachgefragt, ob es Widerspruch zu den vorliegenden Wahlvorschlägen gibt. „Um also sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße geheime Wahl nach §55 (3) HGO durchgeführt wird, musste ich öffentlich in der Kreistagssitzung mein beabsichtigtes Wahlverhalten kundtun. Wie ein solches Vorgehen das Wahlgeheimnis wahren soll, ist mir unerklärlich.“ kritisiert Dr. Michler das Vorgehen des Kreistagsvorsitzenden.

Dr. Frank Michler, Bürgerliste Weiterdenken (WDMR)

Quellen

§ 55 HGO – Wahlen

(2) Haben sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Ehrenamtlicher Erster Beigeordneter ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags; bei einer Erhöhung der Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.
(3) Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten.

Korrekturen

02.04.2022: Zuvor hieß es in dem Artikel, es ginge bezüglich der Einzelabgeordneten im Ältestenrat um Satzungsänderungen. Es waren jedoch Änderungen der Geschäftsordnung gemeint, die in dem Dringlichkeitsantrag vorgeschlagen wurden.

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