Kreistag beschließt künftiges Filmverbot

Weitere Rechtsunsicherheiten vorprogrammiert

Der Kreistag Marburg-Biedenkopf hat auf Vorschlag seines Vorsitzenden Detlef Ruffert (SPD) in seiner Sitzung am 20.05.2022 beschlossen, dass künftig eine filmische Berichterstattung durch die Medien verboten sein soll. Den entsprechenden §4a Abs. 1 hat die Kreistagsmehrheit mit ihrem Beschluss aus der Satzung „vorübergehend“ gestrichen. Nach der Begründung von Detlef Ruffert sind damit „ausschließlich Film- und Tonaufnahmen durch die Verwaltung zulässig“. Gleichzeitig behauptet Ruffert, da immer noch schriftlich berichtet werden könne, sei dies keine Einschränkung der Pressefreiheit. Dem widersprach Dr. Frank Michler in der Sitzung vehement: „Natürlich ist es eine Einschränkung der Pressefreiheit, wenn Filmberichterstattung einer öffentlichen Sitzung verboten wird! Es ist erschütternd, wie wenig meine Kolleginnen und Kollegen im Kreistag von Artikel 5 des Grundgesetzes verstanden haben. Dieser schützt gerade auch die Wahl der Art der Informationsbeschaffung und die Wahl der Darstellungsform. Filmaufnahmen zu verbieten ist daher ein ganz klarer Eingriff!“

Diese Sicht vertritt auch eine Stellungnahme des „DPV Deutscher Presse Verband – Verband für Journalisten e.V.“. Dr. Michler hatte im Vorfeld der Sitzung verschiedene Presseverbände angeschrieben und um eine Stellungnahme zu den Plänen des Kreistagsvorsitzenden gebeten. In der von Christian Zarm (Geschäftsführender Vorstand des DPV) abgegebenen Stellungnahme heißt es dazu:

Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet als subjektives Abwehrrecht neben der Verbreitung von Presseerzeugnissen auch alle Tätigkeiten, die wesensmäßig mit der Pressearbeit im Zusammenhang stehen. Dies reicht von der Beschaffung der Information, über deren Verarbeitung bis hin zu ihrer Verbreitung. Dazu gehören auch der Zugang und die Erstellung von Film- und Tonaufnahmen innerhalb einer öffentlichen Kreistagssitzung bzw. der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse. Der Journalist kann frei darüber entscheiden, in welcher Form er seine Erzeugnisse veröffentlichen möchte. Insofern wäre auch der Einwand unzulässig, dass weiterhin eine Wortberichterstattung möglich sei. So ist auch die Herstellung und Verwendung von Film- und Tonaufnahmen als wesentlicher Bestandteil der Pressearbeit vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfasst. Erst der freie Zugang zu entsprechenden (politischen) Gremien und die Möglichkeit einer Film- und Tonaufnahme ermöglicht es den Pressevertretern, ihre Aufgabe innerhalb der freiheitlichen Demokratie effektiv wahrzunehmen. Das Erstellen von Bildaufnahmen (auch von Gerichtsaufnahmen) wurde explizit durch das Bundesverwaltungsgericht als Voraussetzung der Publikation benannt. BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – 6 C 12/11, NJW 2012, 2676, Rn. 35.

Stellungnahme des „DPV Deutscher Presse Verband – Verband für Journalisten e.V.“

Beitragsfoto: Kundgebung vor der Stadthalle in Stadtallendorf am 20.05.2022

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